Was ist eine eingetragene Genossenschaft (eG)?

Eine eingetragene Genossenschaft ist eine Rechtsform für Gründungsteams, die von mindestens drei Gründungsmitgliedern ins Leben gerufen wird. Voraussetzung für die Gründung einer eG ist eine ausgearbeitete Satzung, in der unter anderem Festlegungen zu Genossenschaftsanteilen, zur Mitgliedschaft oder Stimmrecht und Mitbestimmung getroffen werden. Die eG muss beim Amtsgericht in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Lesen Sie mehr dazu hier.

Warum ist der MARKENZOO eine eingetragene Genossenschaft?

Oft erreicht uns die Frage, warum unsere Gründungsmitglieder sich dazu entschieden haben, den MARKENZOO von einer Personengesellschaft (GbR) in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umzuwandeln. Die für uns ausschlaggebenden Argumente fassen wir gerne zusammen:

Die Genossenschaft ermöglicht unternehmerisches Handeln bei gleichzeitiger Förderung ihrer Mitglieder.

Jedes aktive Mitglied hat bei einer eingetragenen Genossenschaft unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme. Augenhöhe und Gleichheitsprinzip werden durch die Rechtsform der eG unterstützt und haben die Entscheidung unserer Gründungsmitglieder maßgeblich beeinflusst – denn, dass das demokratische Gleichheitsprinzip vorherrschen soll, stand außer Frage.

Die Vorteile einer eG lagen für unsere vier Gründungsmitglieder auf der Hand: die Flexibilität einer flach organisierten Vereinigung wird mit der betriebswirtschaftlichen Ernsthaftigkeit einer Kapitalgesellschaft vereint. Im Vergleich zu einer GmbH ist keine Mindestkapitaleinlage vorgeschrieben. Allerdings muss die Eigenkapitalausstattung ausreichen.

Ein klarer Pluspunkt für die eG war außerdem, dass die Satzung im Rahmen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) individueller gestaltet werden kann als das das starre vorgeschriebene Korsett eines Gesellschaftervertrages einer GmbH zulässt. Während der Geschäftszweck der GmbH auf eine reine Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet ist, muss die Genossenschaft „zum Wohle der Mitglieder agieren und wirtschaften“ – das Solidaritätsprinzip ist hier in der Satzung verankert. Unser Statement: miteinander statt gegeneinander, nach diesem Prinzip arbeiten wir auch mit unseren freien Mitarbeitern und Partnern zusammen. Wir bündeln unsere Kompetenzen und arbeiten zusammen, sodass wir als Gemeinschaft den größtmöglichen Mehrwert für unsere Kunden bieten können. Auch intern sind uns Teilhabe und Mitbestimmung besonders wichtig, die „klassische hierarchische Struktur“ kommt bei uns nicht zum Tragen. Gemeinsam haben wir mehr Ideen und eine größere Kompetenz: wir nennen es unseren 360°-Rundumblick, sowohl auf unsere Kunden und deren Ziele als auch auf unsere internen Ziele. Solidarisch und gleichberechtigt gemeinsam Ziele mit wirtschaftlichem Erfolg im Fokus zu verfolgen sind kein Widerspruch.

Investierendes Mitglied der markenzoo eG werden – FAQ

Solidarisch und gleichberechtigt gemeinsam Ziele mit wirtschaftlichem Erfolg im Fokus zu verfolgen sind kein Widerspruch. Eine Genossenschaft ermöglicht unternehmerisches Handeln bei gleichzeitiger Förderung ihrer Mitglieder.

Sie finden diese Idee gut? Engagieren Sie sich als investierendes Mitglied in der markenzoo eG – und Sie können Geld (gewinnbringend) anlegen.

Auf dieser Seite haben wir für investierende Mitglieder relevante Informationen zusammengestellt. Zu jeder Frage ist der entsprechende Auszug aus unserer Satzung vermerkt. Die vollständige Satzung kann hier heruntergeladen werden (Stand 30.07.2021).

Wer kann investierendes Mitglied werden?

Der Genossenschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts als investierende Mitglieder beitreten.

Siehe §3 Abs. 1, S. 4

Welche Erwartungen bzw. Verpflichtungen gibt es gegenüber investierenden Mitgliedern?

Wir wünschen uns, dass alle Mitglieder – ordentlich und investierend – die Visionen unserer Agentur teilen. Der MARKENZOO will sich als Spezialagentur und als Schnittstelle zwischen Ingenieuren und den Entscheidern am Markt weiter etablieren. Immer den ingenieurischen Grundgedanken und den Nutzen technologischer Spitzenleistungen unserer Kunden im Blickpunkt unserer Arbeit.

Investierende Mitglieder können uns dabei unterstützen. Nicht nur finanziell, durch den Erwerb von Geschäftsanteilen, sondern auch aktiv durch Ideen und Visionen für den MARKENZOO. Denn sie zählen.

Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder. Sie können an der Generalversammlung der Genossenschaft teilnehmen und haben Mitspracherecht.

Wie werde ich investierendes Mitglied?

Die Mitgliedschaft wird durch eine von der antragstellenden Person unterzeichneten, unbedingten Beitrittserklärung (die den Vorschriften des § 15a GenG genügt) und dem Erwerb mindestens eines Anteils mit Zulassung durch den Vorstand erworben. Der Ablauf ist wie folgt (§3, S. 4–5):

  • Das Interesse an einer Mitgliedschaft wird in Form einer Absichtserklärung via E-Mail, Post oder telefonisch bei einem Mitglied bekundet. Danach wird eine Beitrittserklärung zugeschickt – die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile ist unter Beachtung von § 31 anzugeben.
  • Die Generalversammlung stimmt über die Aufnahme ab.
  • Bei einer Aufnahmeerklärung des Vorstandes folgt die vollständige Einzahlung des Eintrittsgeldes sowie der zu übernehmenden Geschäftsanteile. Eine Vereinbarung mit dem Vorstand über eine Ratenzahlung ist möglich.

Gleiches gilt für die spätere Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende
Mitglieder.

Warum haben investierende Mitglieder kein Stimm- und Wahlrecht?

Der Gesetzgeber hat für die Unterstützung von Genossenschaften ohne aktive Teilnahme am Geschäftsbetrieb den Status „Investierendes Mitglied“ eingeräumt. Das Gesetz bestimmt jedoch auch, dass in allen wichtigen Fragen die Stimmen der aktiven Mitglieder wichtiger sind als die der „lediglich“ investierenden. Es soll somit ein zu großer Einfluss von reinen Kapitalgebern auf die Genossenschaft, wie es in anderen Formen von Kapitalgesellschaften der Fall ist, verhindert werden. Damit wird die Genossenschaftsidee, das Eingehen einer Förderbeziehung zwischen aktiven Mitgliedern und der Genossenschaft gestärkt.

Wie hoch ist ein Anteil und wie wird er verzinst?

Ein Geschäftsanteil beträgt 100 €. Die Pflichtbeteiligung beträgt fünf Geschäftsanteile (also 500 €) (s. §31 Abs. 1, S. 18). Die Geschäftsguthaben der Mitglieder werden verzinst. Der Zinssatz beträgt (§31 Abs. 5, S. 19)
a) für jeden voll eingezahlten Pflichtanteil (s. § 31 Abs. 1, S. 18) mindestens 10 %
b) für jeden weiteren voll eingezahlten Geschäftsanteil (§ 31 Abs. 3, S. 18) mindestens 2 %

Was passiert, wenn die eG keinen Gewinn macht? Wird dann kein Zins ausgezahlt?

Die Verwendung des jährlichen Gewinns wird von der Generalversammlung geregelt. Die Zinszahlungen für die Geschäftsanteile der Mitglieder und die Bildung einer gesetzlich festgelegten Rücklage stehen dabei an erster Stelle. Ist in der Bilanz der Genossenschaft für das betreffende Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, entfällt der Zinsanspruch des Geschäftsjahrs. In diesem Fall soll die Verzinsung in den Folgejahren, sobald Gewinn erwirtschaftet wird, angemessen erhöht werden (§43 Abs. 2g, S. 23).

Wie sicher ist mein Geld und was passiert mit meinen Anteilen, wenn die eG zahlungsunfähig ist?

Mit dem Erwerb eines Anteils wird man Miteigentümer:in der Genossenschaft markenzoo e.G. – man trägt folglich einen kleinen Teil der Verantwortung für das Wohl der Genossenschaft. Der eingezahlte Anteil stellt das Haftungskapital dar, welches im Falle einer Insolvenz zur Begleichung von Schulden bei Gläubigern verwendet wird.

Auch wenn dieser Fall nie völlig ausgeschlossen werden kann, so schützt die regelmäßige Prüfung durch den Prüfungsverband die Geschäftspartner:innen und Mitglieder vor finanziellem Schaden. Die Genossenschaft ist auch aus diesem Grund seit vielen Jahren die mit Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.

§34, S. 20

Wie kündige ich einen Anteil? Wie sind die Kündigungsfristen?

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Für investierende Mitglieder beträgt die Mindestdauer der Mitgliedschaft 24 Monate. (§5 Abs. 1, S. 6)

Wann endet meine Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung (§ 5, S. 6); die vollständige Übertragung der Geschäftsguthabens (§ 6, S. 6); den Tod eines Mitglieds (§ 7, S. 7); die Insolvenz eines Mitglieds (§ 7 a, S. 7); die Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8, S. 7); Ausschluss (§ 9, S. 7–8).

Wie funktioniert eine Übertragung? Kann ich meinen Anteil einfach weiterverkaufen?

Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, seine Geschäftsanteile
und Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen (teilweise) übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Jede Übertragung von Geschäftsanteilen und Geschäftsguthabens bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands (§6, S. 6). Ein Verkauf der Anteile an Externe ist nicht möglich.

Was ist, wenn ich das Geld kurzfristig selbst benötige?

Grundsätzlich gilt die Mindestdauer der Mitgliedschaft von 24 Monaten und die Kündigungsfrist von 3 Monaten. Grund hierfür ist die notwendige Planbarkeit unseres Eigenkapitals. Eine Möglichkeit diese Frist zu umgehen, ist die Übertragung der Anteile auf ein anderes Mitglied, das dann den Betrag auszahlt.

Wir beantworten gerne alle weiteren Fragen in einem persönlichen Gespräch!